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Mit einer erfreulichen Entscheidung vom 28.01.2014 hat der für die Arzthaftung zuständige 6. Zivilsenat des BGH (VI ZR 143/13) erneut verdeutlicht, dass die oftmals von den Instanzgerichten übertriebenen beweisrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung stellenweise übersetzt sind.
An den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der Tatrichter habe bei der Beweiswürdigung die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen, wie die Gefahr, dass sich aus dem Missbrauch einer Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Der Bundesgerichtshof hebt erfreulicherweise hervor, dass dem Arzt im Zweifel zu glauben ist, wenn ein Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht worden ist und bekundet wird, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen sei. Selbst dann, wenn sich der jeweilige Behandler an den konkreten Inhalt des Gespräches nicht mehr erinnern könne, führe dies nicht dazu, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen ist. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich Patienten aus vielerlei Gründen im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche überhaupt nicht mehr erinnern könnten. Es bedürfe jedenfalls einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände.
Schriftliche Aufzeichnungen in der Behandlungsdokumentation über das Aufklärungsgespräch sowie den wesentlichen Inhalt seien nützlich und dringend zu empfehlen. Das Fehlen solcher Aufzeichnungen dürfe allerdings nicht dazu führen, dass der Arzt regelmäßig beweisfällig bleiben würde. Entscheidungserheblich sei ausschließlich das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. Der Arzt sei nicht gehalten, ausschließlich Formulare zu benutzen. Der Behandler, der keine Formulare benutzen würde und auch für den konkreten Fall keine Zeugen zur Verfügung habe müsse eine faire und reale Chance haben, den ihm obliegenden Beweis für die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgespräches zu führen.
Nach diesen Grundsätzen dürfe dem Arzt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht verwehrt werden, wenn er sie nicht dokumentiert habe. Das Fehlen einer Dokumentation dürfe keine allzu weit gehende Beweisskepsis auslösen. Denn aus medizinischer Sicht ist es – anders als bei bestimmten Behandlungsmaßnahmen – nicht erforderlich, eine Dokumentation der Aufklärung durchzuführen. Selbst in den Fällen, in denen die sich beim Patienten realisierten Risiken im Aufklärungsbogen nicht wiederfinden ist dem Arzt der Nachweis, er habe dennoch über diese Risiken aufgeklärt, nicht verwehrt.
Die Entscheidung des BGH ist ausdrücklich zu begrüßen. Einem Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen nämlich nicht übertriebene Anforderungen gestellt werden. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist es nämlich nicht unbedingt erforderlich, dass sich der jeweils aufklärende Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch und den Ort sowie die konkreten Inhalte und Umstände erinnert. Das Gericht muss seine Entscheidungsfindung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch mit dem dargelegten Inhalt erbracht ist.
(Quelle: Juris)