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Beweisrechtliche Restzweifel

Das OLG München stellte mit Beschluss vom 07.05. 2012 (1 U 343/12) erneut klar, dass beweisrechtliche Restzweifel grundsätzlich zu Lasten der beweisbelasteten Partei gehen würden. Halte der medizinische Sachverständige es für unklar und sei retrospektiv nicht definitiv zu klären, welche der möglichen Faktoren (wie eine fehlende muskuläre Stabilisierungsfähigkeit des Kniegelenks, Veränderung der Biomechanik, schlechte Knochenqualität sowie Abrieb) die Lockerung des Implantats (hier: Tibiakomponente) verursacht habe, schließe er einen primären Implantationsfehler seitens des Operateurs aus und halte er auch das Übergewicht der Patientin oder eine Infektion ebenfalls nicht für den Auslöser, blieben jedoch die genannten weiteren Ursachen denkbar, gehe die Unaufklärbarkeit der Ursache zu Lasten der beweisbelasteten Patientin, die damit nicht den Nachweis führen können, das die Lockerung Folge eines Behandlungsfehlers des Operateurs sei.

(Quelle: Juris)

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