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Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler hat Grenzen

Die aus einem groben Behandlungsfehler folgende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich allein auf den Primärschaden und „typische“ Folgeschäden.

Der Tod eines Patienten an einem Lungenversagen ist kein typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation

(OLG Köln, Urteil vom 06.11.2024, Az.: 5 U 2/24)

 

Der Fall:

In einem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte sich ein Patient wegen einer Gallenblasenentzündung einer Gallenblasen-Operation unterzogen. Bei der Operation wurde die Gallenblase vollständig entfernt.

Aufgrund der ausgeprägten Covid 19-Pneumonie fiel dem Patienten anschließend das Atmen zunehmend schwerer. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich. Über 4 Wochen nach der Operation kam es zu einem Kreislaufzusammenbruch des Patienten und dieser verstarb.

Die Kläger, die Kinder des Verstorbenen, sahen die Behandlung ihres Vaters als grob fehlerhaft an, da insbesondere die Gallenblasenoperation zu spät durchgeführt worden sei. Auf diesen Behandlungsfehler sei nach Ansicht der Kläger letztlich auch der Tod des Patienten einige Wochen nach der Operation zurückzuführen. Sie nahmen daher den Krankenhausträger klageweise in Anspruch und verlangten von diesem eine finanzielle Entschädigung für den Tod ihres Vaters.

Nach sachverständiger Beratung lehnte zunächst das LG Köln und sodann im Rahmen des Berufungsverfahrens auch das OLG Köln das Begehren der Kläger ab.

Das OLG konnte zunächst schon keinen groben Behandlungsfehler des Krankenhauses feststellen.

Selbst wenn jedoch ein grober Fehler unterstellt werden würde, wäre nach Ansicht des OLG jedoch das spätere Lungenversagen und der Tod des Patienten nicht kausal auf diesen Fehler zurückzuführen.

Denn, so das OLG weiter, grundsätzlich komme dem Kläger bei einem groben Behandlungsfehler eine Beweiserleichterung bzw. sogar eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis zugute.

Eine solche Beweislastumkehr sei im vorliegenden Fall indes nicht anzunehmen. Diese gelte vielmehr nur für den Primärschaden, also den unmittelbar durch einen Fehler hervorgerufenen, ersten Schaden und allenfalls noch für „typische“ Folgeschäden.

Bei dem hier eingetretenen Tod durch ein Lungenversagen, das wohl aufgrund einer Corona-Infektion aufgetreten war, handele es sich allerdings nicht um einen Primärschaden und auch nicht um eine typische Folge einer vermeintlich verzögerten Gallenblasenoperation.

Insofern sei es vielmehr die Aufgabe der Kläger, einen (Kausal-)Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden aufzuzeigen. Dieser Aufgabe sei die Klägerseite in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall jedoch nicht nachgekommen.

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