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Beteiligtenfähigkeit eines MVZ

In seinem Urteil vom 21.10.2015 stellte das Bayerische LSG (L 12 KA 65/15) klar, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum als solches nicht beteiligtenfähig sei. Maßgeblich sei auf die Beteiligtenfähigkeit der jeweiligen Rechtsform abzustellen.

Die Beteiligten stritten über erteilte Teilzulassungen sowie eine erteilte Genehmigung zur Beschäftigung mit einem Tätigkeitsumfang von je 20 Stunden am Vertragsarztsitz.

Das klagende MVZ hatte vorliegend den Anspruch mit einer im Gerichtsverfahren erteilten Vollmacht geltend gemacht, die wie folgt ausgestellt war: „MVZ H. Ärztlicher Leiter Dr. R.“.

Das Sozialgericht hatte die Klage bereits mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Er sei für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert. Der Status der Zulassung eines MVZ betreffe die höchstpersönliche Rechtsposition des MVZ. Die an die Trägerschaft eines MVZ gebundene ärztliche Zulassung sei nicht übertragbar, weil die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes mit dem persönlichen Status der Zulassung so eng verbunden sei, da es sich dabei um eine nicht übertragbare höchstpersönliche Rechtsposition handele. Die an die Trägerschaft eines MVZ gebundene ärztliche Zulassung sei nicht übertragbar. Daher könne ein einzelnes zu der Trägergesellschaft gehörendes MVZ sie nicht im eigenen Namen geltend machen. Diesem fehle es insoweit an der Prozessführungsbefugnis.

Nach § 70 SGG seien beteiligtenfähig natürliche und juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt sowie gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen. Hierunter falle das hier klagende MVZ eindeutig nicht.

Das MVZ sei in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V definiert. Aus diesem Status könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dem MVZ eine eigene Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, die von der des Trägers zu unterscheiden sei bzw. selbständig neben diese trete. Im Gegenteil sei es dergestalt, dass MVZ keine neue Organisationsform i. S. einer Rechtsform sui generis darstellen sollen. Nur wenn das MVZ sich einer Organisationsform bediene, die § 70 SGG zugeordnet werden könne, sei es beteiligtenfähig.

Im vorliegenden Falle wäre daher alleine die Träger GmbH beteiligtenfähig gewesen, das einzelne MVZ jedoch nicht. Das MVZ als solches sei kein Rechtsträger, dem subjektive Rechte zugeordnet werden könnten, sondern eine unselbständige Organisationseinheit der Träger GmbH. Selbst wenn man vorliegend unterstellen würde, dass der zeichnende ärztliche Leiter Kläger wäre, so wäre dieser zwar beteiligten- und prozessfähig i. S. §§ 70, 71 SGG. Er wäre allerdings nicht Träger bzw. Inhaber des MVZ, sondern lediglich angestellter Arzt und als solcher eben nicht prozessführungsbefugt.

(Quelle: Juris)

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