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Das OLG Hamm hatte sich in der Entscheidung vom 02.09.2014 (26 U 30/13) mit der Frage der Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Operateur auseinander zu setzen. Das OLG Hamm urteilte hierbei, dass sich der jeweilige Wille des Patienten auf die Begrenzung der Einwilligung zur Operation auf einen bestimmten Behandler aus dem Inhalt der Behandlungsdokumentation ergeben müsse. Das OLG Hamm bestätigt damit die im Jahre 2010 durch den BGH getroffene Entscheidung zur Aufklärung ad personam, wonach der jeweilige Patient darlegen müsse, dass er die Einwilligung auf einen Operateur beschränkt habe. Das OLG Hamm betonte, dass eine Beschränkung der Einwilligung zur Operation auf einen bestimmten Operateur nicht ohne weiteres als Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden könne (so im Ergebnis auch OLG Köln MedR 2009, 478). Hierfür müssten allerdings eindeutige Hinweise in den Krankenunterlagen vorhanden sein. Der jeweilige Patient sei hierfür beweisbelastet.
(Quelle: Juris)