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Beschäftigungsanspruch trotz Nachtdienstuntauglichkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Datum vom 09.04.2014 (10 AZR 637/13) erneut den Beschäftigungsanspruch des im Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers sowie die Notwendigkeit einer etwaigen Umsetzung bestätigt. Im konkreten Fall konnte die seit 20 Jahren dort tätige examinierte Pflegekraft aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr im Krankenhaus ableisten. Arbeitsvertraglich war die Klägerin zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Im Übrigen bestand eine Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung.


Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung bot die Klägerin weiterhin ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Das BAG vertrat hier die Auffassung, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank noch ihre Arbeitsleistung unmöglich geworden sei.


Das beklagte Krankenhaus habe bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen müssen. Hier sei eine entsprechende Einteilung im spezifischen Schichtdienst bzw. eine mögliche Umsetzung erforderlich gewesen.

(Quelle: Presseportal des BAG)

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