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Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist regelmäßig abhängige Beschäftigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 (1 U 111/17)

Kernaussagen der Entscheidung: 
GKV-Patienten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Will der Patient nur von einem bestimmten Arzt behandelt bzw. operiert werden, so muss er dies grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Der Fall:
Das OLG Saarbrücken entschied über die Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung und die Behandlungsfehlerfreiheit einer durchgeführten Operation. Die Patientin hatte bei der Behandlung im Mai 2011 den Wunsch, von dem Chefarzt der Klinik behandelt zu werden. Dieser hatte die ambulante Eingangsuntersuchung durchgeführt als auch den ersten operativen Eingriff. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Revisionseingriff der durch eine Assistenzärztin durchgeführt wurde. Diese stand für den entsprechenden Tag auf dem OP-Plan. Der vierte Eingriff ist durch einen weiteren Oberarzt unter Assistenz des Chefarztes durchgeführt worden.

Die Klägerin hat Strafanzeige erstattet und Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die zweite und dritte Operation sei nicht von ihrer Einwilligung gedeckt gewesen. Sie habe nämlich stets den Wunsch gehabt, lediglich vom Chefarzt behandelt zu werden.

Das OLG hat dem Begehren eine klare Absage erteilt. Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag (Regelfall bei GKV Patienten) würde sich der Krankenhausträger verpflichten, sämtliche für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen zu erbringen. Der Patient trete dabei alleine in ein Vertragsverhältnis zum Krankenhausträger. Der Patient habe in diesem Fall grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VI ZR 252/08). Der Krankenhausträger könne also sein gesamtes angestelltes Personal einsetzen.

Dem Patient bleibe es zwar unbenommen zu erklären, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden wolle. In diesem Fall müsse der Patient diese Einschränkung allerdings eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Werde dann die Behandlung durch einen anderen Arzt durchgeführt, müsse der Patient darüber aufgeklärt werden, dass ein anderer Arzt den Eingriff durchführe. Andernfalls sei der Eingriff tatsächlich nicht von der Einwilligung gedeckt. Beweisbelastet für eine solche beschränkte Einwilligung sei grundsätzlich der Patient.

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