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Bemerkenswerte Entscheidung: Quarantäne für geimpfte Altenheimbewohnerin rechtswidrig

Einen lesenswerten Beschluss hat jüngst das Verwaltungsgericht Münster erlassen (VG Münster, Beschl. v. 19.04.2021 – Az.: 5 L 255/21): Danach war nicht der (dort gegebene vollständige) Impfstatus für die Aufhebung der Quarantäne entscheidend, sondern vielmehr ein fehlerhaft ausgeübtes Ermessen. Die Behörde hatte nicht geprüft, ob der Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung durch ein milderes Mittel als eine Quarantäne sichergestellt werden kann. Die Entscheidung macht erneut klar, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt und sich pauschale Vergleiche verbieten.

 

Welcher Fall lag dem Beschluss zugrunde?

Eine über 80jährige Bewohnerin eines Pflegeheims hatte Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person, weshalb die Gemeinde mit Ordnungsverfügung eine über 2-wöchige Quarantäne anordnete. In dieser Zeit war es ihr untersagt, ihre dortige Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehörten.

 

Hiergegen wandte sich die Heimbewohnerin per Eilantrag an das VG und argumentierte, dass sie bereits 2-mal geimpft und auch ein aktueller PCR-Test negativ ausgefallen sei. Überdies sei sie (auch insoweit bei Gericht unwidersprochen) aus medizinischen Gründen dringend auf Bewegung angewiesen. Ihre vollständige Isolierung sei daher unverhältnismäßig.

 

Das VG folgte diesen Begründungen nur zum Teil. So lasse sich zwar eine „hinreichend wahrscheinliche“ Aufnahme von Krankheitserregern „nicht verlässlich ausschließen“. Auch führe ein negativer PCR-Test nicht dazu, dass die Ordnungsverfügung der Gemeinde aufgehoben werden müsste. Allerdings seien die individuellen Belange der Heimbewohnerin nicht berücksichtigt worden. Denn eine Quarantäne sei für Heimbewohner im Vergleich zu Personen, die sich im häuslichen Umfeld absondern müssten, eben mit besonderen Belastungen verbunden. Die Behörde habe eine etwaige Erleichterung bzw. Ausnahme „nicht einmal erwogen“, so das VG. Dies hätte aber auf die „ohne Weiteres mögliche Ausstattung … mit FFP2-Masken oder weitergehender Schutzkleidung“ und durch Verhinderung ihres Kontaktes mit anderen Bewohnern für das zeitweise Verlassung ihrer Wohnung nahe gelegen.

 

Deshalb hat das VG die Ordnungsverfügung als rechtswidrig angesehen und dem Eilantrag der Heimbewohnerin stattgegeben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Es kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW eingelegt werden.

 

Fazit

Die Entscheidung appelliert daran, dass bei einer – selbstredend freiheitsbeschränkenden – Quarantäneanordnung mit Bedacht vorgegangen werden und eine im konkreten Einzelfall weniger einschneidende Alternative erwogen werden muss. Diese Maßnahmen sind rechtlich auch dahingehend überprüfbar, ob ausreichend auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen eingegangen wurde – fordern mithin eine ausgewogene Interessenabwägung.

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