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Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungssachen

Das OLG Dresden (Beschluss vom 09.05.2022, Az. 4 W 230/22) hat entschieden, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungssachen nur auf die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung ankommt.

Das OLG Dresden stellte klar, dass die für den Beginn der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zwar nicht bereits dann bejaht werden könne, wenn dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter bloß der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt sei. Vielmehr müsse der Patient auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache des Misserfolges schließen können.

Hierfür sei zum einen die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs erforderlich. Zum anderen sei die Kenntnis solcher Tatsachen erforderlich, aus denen sich für den Patienten als medizinischen Laien ergebe, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen sei oder Maßnahmen nicht getroffen habe, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen seien.

Eine solche Kenntnis ist nach der Auffassung des OLG Dresden dann anzunehmen, wenn die dem Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des behandelnden Arztes und auch die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen. Auf eine zutreffende medizinische oder rechtliche Einordnung komme es gerade nicht an.

Zudem betonte das Gericht, dass es für die Frage der Kenntniserlangung grundsätzlich nur auf die Person des Patienten ankomme. Allerdings müsse sich der Patient gem. § 166 Abs. 1 BGB auch die Kenntnis etwa eines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Regelmäßig werde die Kenntnis durch ein Privatgutachten vermittelt, das einen Behandlungsfehler bejahe.

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