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Befristung von Verträgen mit Ärzten in der Weiterbildung / Gefahr der unwirksamen Befristung - Revision am BSG anhängig

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.09.2015 – 1 Sa 5/15) hatte über die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Befristung einer Ärztin in Weiterbildung unwirksam sei. Die Revision ist derzeit am BAG unter dem Aktenzeichen 7 AZR 597/15 anhängig.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Befristung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Die befristet angestellte Ärztin war Fachärztin für Innere Medizin. Sie schloss mit dem beklagten Krankenhausträger einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag, um die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben. Die Abreden zwischen den Parteien über den Inhalt der Weiterbildung blieben im gesamten Verfahren streitig.

Nachdem das angerufene Arbeitsgericht die Entfristungsklage der in Weiterbildung befindlichen Ärztin zunächst abgewiesen hatte, gab das LAG der Klage statt. Mangels einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung für den Erwerb einer Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie könne sich der Krankenhausträger nicht auf eine wirksame Befristung i. S. von § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG stützen.

Ein zu rechtfertigender Sachgrund verlange, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages einen auf die konkrete Weiterbildung zugestimmten Weiterbildungsplan zu erstellen habe. Zwar hob das LAG ausdrücklich hervor, dass der Plan nicht schriftlich niedergelegt werden müsse. Es müsse allerdings grundsätzlich objektiv feststellbar sein, wie sich der Arbeitgeber eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung vorstellen würde.

Beraterhinweis:
Die Entscheidung des LAG liegt nicht auf der bisherigen Linie des BAG. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das BAG unter der oben anhängigen Revision seine Rechtsprechung ändert. Maßgeblich für die hiesige Entscheidung zur Entfristung war die Tatsache, dass nicht feststellbar war, ob überhaupt eine inhaltlich strukturierte Weiterbildung vorgelegen hat. Das LAG stellte sich auf den Standpunkt, dass nur im Falle einer tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden inhaltlich konkreten Weiterbildungsplanung eine Rechtfertigung dafür bestehen würde, das Beschäftigungsverhältnis zu befristen. Insoweit sollte nunmehr fortlaufend zu jeder befristeten Einstellung eines Arztes in Weiterbildung einer auf den Einzelfall bezogener Weiterbildungsplan erstellt werden. Dieser muss zwar nicht zwingender Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Er sollte allerdings in Textform erstellt, von den Parteien unterzeichnet und zur Personalakte genommen werden.

(Quelle: LAG Baden-Württemberg)

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