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Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung

In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 11.09.2015 (1 Sa 5/15) hatte sich das LAG Baden-Württemberg mit der Frage einer Zulässigkeit der Befristung von Ärzten in Weiterbildung zu beschäftigen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt bzw. einer Ärztin in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Die Klägerin des hiesigen Verfahrens, eine Fachärztin für Innere Medizin, schloss mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag für die fachspezifische Fortbildung um die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie zu erwerben. Welche Abreden genau die Klägerin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hatte, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Das Arbeitsverhältnis endete vertraglich am 30.06.2014. Einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte widersprochen. In ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Es hat zugleich die Revision zugelassen. Das LAG hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter diesen Voraussetzungen diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Der Weiterbildungsplan müsse zwar nicht Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede sein; der Weiterbildungsplan müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg)

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