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Wir berichteten bereits in der Vergangenheit über die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11.09.2015 (1Sa5/15). In dem arbeitsrechtlichen Fall war die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen einer FÄrztin für Innere Medizin in der Weiterbildung zum Schwerpunkt Gastroenterologie und dem Klinikträger (Arbeitgeber) streitig. Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2014 befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.6.2014 geltend gemacht.
Das LAG entschied, dass ein schriftlicher Weiterbildungsplan keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung einer wirksamen Befristung sei. Eine solche schriftliche Niederlegung sei aber zweckmäßig. Der Weiterbildungsplan müsse aber zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein.
Der Rechtsstreit ist nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden worden.
Eine Befristung eines Arztvertrags sei demnach unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde, nicht gerechtfertigt ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten (Arbeitgeber) war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.
Nach § 1 I des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liege ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund ua vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt diene. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 I ÄArbVtrG sei, das die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes präge. Dabei sei nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen habe.
Dazu sei anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt werde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.
Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan sei ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
(Quelle: Urteil des BAG vom 14.06.2017 – 7 AZR 597/15)