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Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst: SG München, Urteil vom 16.07.2020 – S 38 KA 111/19

Die Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst kann aufgrund einer Behinderung gerechtfertigt sein.

Sachverhalt:

Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie führte an, dass sie eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem erheblichen Abfall der Hörfähigkeit bis zum Hörverlust habe. Es bestand ein GdB von 30 (Schwerhörigkeit beidseits). Der Antrag auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst (die Klägerin ist psychotherapeutisch tätige Ärztin) wurde abgelehnt. Es läge kein schwerwiegender Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BDO-KVB vor. Ein Arzt müsse in der Lage sein, den typischen Notfallsituationen des ärztlichen Alltags in der Regel wenigstens mit Sofortmaßnahmen bis zum Einsetzen der normalen ärztlichen Versorgung gerecht zu werden. Im Übrigen würden die Fallzahlen der Klägerin in vier Quartelen überdurchschnittlich seien. Eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst (so die Beklagte) sei grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Erkrankung des Antragstellenden nicht auf die Praxistätigkeit auswirke. Im Übrigen seien die abzuleistenden 20 Dienststunden durch eine Dienstabgabe bzw. Dienstvertretung möglich.

 

Entscheidung:

Die erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Klägerin habe im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht sogar noch weiter geltend gemacht, dass sie auch an einer Polyneuropathie verbunden mit erheblichen Gangschwierigkeiten leide und auch unter Schmerzen in beiden Beinen. Außerdem sei eine Optikusathrophie festgestellt worden. Die Beeinträchtigungen sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales bestätigt worden. Insgesamt ergab sich ein Gesamt-GdB von 60. Damit sei eine wesentliche Änderung eingetreten, indem weitere nachgewiesene Behinderungen hinzu kamen die dazu führen könnten, dass die Klägerin zur Teilnahme im ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht mehr in der Lage sei. Diese neuen Tatsachen seien für die Beurteilung, ob ein Befreiungsgrund im Sinne der BDO-KVB vorliegen würde, zu berücksichtigen.

Es handele sich vorliegend um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.

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