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Automatisches Ende der MVZ Zulassung – Aufnahme der Tätigkeit spätestens innerhalb von drei Monaten

Durch Urteil vom 13.05.2015 (B 6 KA 25/14) hat das BSG entschieden, dass die einem MVZ erteilte Zulassung automatisch nach einem Ablauf von drei Monaten enden würde, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb dieser dreimonatigen Frist am entsprechenden Sitz durch die Ärzte aufgenommen werde.


Im vorliegenden Fall war die für das MVZ vorgesehene Immobilie nicht rechtzeitig fertiggestellt worden.


Die im MVZ tätigen Ärzte haben sodann zu Gunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassungen verzichtet. Die Tätigkeit wurde jedoch in den alten Praxisräumen weitergeführt. Abgerechnet wurde hingegen unter der Betriebsnummer des MVZ. Das BSG hatte dazu entschieden, dass die Zulassung automatisch nach dem Ablauf von drei Monaten enden würde. Einer ausdrücklichen Entscheidung des Zulassungsausschusses bedürfe es dafür nicht.

(Quelle: Bundessozialgericht)

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