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Ausstellung einer Arzneimittelverordnung: Keine generelle Verpflichtung zur Nachfrage bezüglich eines stationären Krankenhausaufenthaltes

Der Beschluss des BSG vom 28.09.2016 (B 6 KA 27/16 B) beschäftigte sich mit der Frage, ob der niedergelassene Vertragsarzt im Vorfeld einer Arzneimittelverordnung Erkundigungen zu einer etwaigen stationären Krankenhausbehandlung des Versicherten anstellen müsse. Im Streit stand die Feststellung eines „sonstigen Schadens“ in Höhe von ca. 330 € wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während einer stationären Behandlung. Während der stationären Behandlung des Klägers verordnete der beigeladene Vertragsarzt zwei Arzneimittel. Der Prüfungsausschuss lehnte den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines sonstigen Schadens in der Höhe der ihr entstandenen Verordnungskosten ab. Der Beschwerdeausschuss wies den Widerspruch zurück. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung zum LSG ist erfolglos geblieben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä dürfen Verordnungen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich von einem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Für den Tag der Ausstellung ist eine ärztliche Gebührenposition abgerechnet worden, welche einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt. Diese Feststellung ist nicht angegriffen worden. Das BSG hat klargestellt, das keine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsärzte bestehen würde, sich vor Ausstellung einer Arzneimittelversorgung zu vergewissern, dass der Versicherte für den die Verordnung ausgestellt wird, sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer stationären Krankenhausbehandlung befindet. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung ist nicht ersichtlich.

(Quelle: BSG)

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