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Ausschluss von der Teilnahme am KV Notdienst bei Ungeeignetheit und Gefährdung des Patientenschutzes

Gemäß Beschluss des OVG NRW (Beschl. v. 17.01.2013 – 13 A 2530/12) sei ein Vertretungsarzt, der nicht zur qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes in der Lage sei, von der Beteiligung am Notfalldienst auszuschließen.

Nach § 1 Abs. 5 GNO sei der zum ärztlichen Notfalldienst verpflichtete Arzt im Falle einer Verhinderung gehalten, einen geeigneten Vertreter zu benennen. Das Vertretungsverzeichnis erfülle hierbei die Funktion, es dem zum Notfalldienst eingeteilten Arzt zu erleichtern, der zuständigen Kreisstelle einen geeigneten Arzt zu benennen. In das Vertretungsverzeichnis aufgenommen werden nur Ärzte, die Gewähr für die qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes bieten. Die Entscheidung im Einzelfall, ob ein vom eingeteilten Arzt vorgeschlagener Vertreter wegen Ungeeignetheit (vgl. § 1 Abs. 7 GNO) abgelehnt wird, trifft die zuständige Kreisstelle gegenüber dem eingeteilten Arzt, dessen Vertretungswunsch nach § 1 Abs. 5 Satz 6 GNO zu genehmigen sei. An dem aus Gründen des Patientenschutzes gebotenen Ausschluss eines ungeeigneten Vertretungsarztes ändere der zwischen dem Vertretungsarzt und dem zu vertretenen Arzt geschlossene Dienstvertrag nichts. Auch Art. 12 Abs. 1 GG stehe dem Ausschluss nicht entgegen.
(Quelle: Juris)

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