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Aufklärung über eine Netzimplantation / Keine Entweder- /Oder-Entscheidung / Individualisierung von Aufklärungsbögen

Mit Urteil vom 23.10.2015 (26 U 73/15) entschied das OLG Hamm darüber, ob und inwieweit präoperativ über die Einbringung eines Netzes als Möglichkeit aufgeklärt werden müsse.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Aufklärung zur Sanierung eines Thoraxmagen. Während des operativen Eingriffs wurde vom Operateur ein Netz zur Verstärkung des Zwergfells eingebracht. Im Übrigen ist eine Fundusmanschette verwendet worden. Bei dem Kläger stellten sich postoperativ netzbedingte Adhäsionen ein. Im Übrigen ist es zu einer Rezidivbildung gekommen.

In der Berufungsinstanz sind keinerlei Behandlungsfehler festgestellt worden. Streitig war die Frage der Wirksamkeit der Aufklärung. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass bei dem Kläger bereits präoperativ wegen des Ausmaßes der Befundung mit der Erforderlichkeit der Einbringung eines Netzes als Möglichkeit intraoperativer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Daher habe der Patient im Vorfeld auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass es möglicherweise nach Ausüben des Ermessens des Operateurs zur Einbringung des Netzes kommen könne.

Die Entscheidung werde aber grundsätzlich durch den Operateur getroffen. Es müsse also bezüglich des Netzes keine „Entweder-/Oder“ -Entscheidung herbeigeführt werden. Entscheidend sei die Aufklärung über beide Komponenten und zwar dergestalt, dass der Patient dem Arzt die Entscheidung ermögliche, mit oder ohne Netz zu arbeiten.

Die Aufklärung ist vorliegend mit einem handschriftlich individualisierten Aufklärungsbogen, auf dem auch eine Netzzeichnung befindlich war, durchgeführt worden. Der aufklärende Zeuge hatte keinerlei Erinnerung mehr an das konkrete Gespräch. Wegen des Vorliegens eines handschriftlich individualisierten Aufklärungsbogens sei es allerdings ausreichend, die übliche Aufklärungspraxis zu schildern. Liegt ein solcher handschriftlich individualisierter und ergänzter Aufklärungsbogen vor, sei es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Inhalt dieses Aufklärungsbogens mit den Individualisierungen auch Gegenstand der Risikoaufklärung gewesen sei.

Beraterhinweis:
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht einmal mehr wie wichtig und entscheidungserheblich es ist, Aufklärungsbögen zu individualisieren und handschriftlich zu ergänzen. Die Entscheidung des OLG Hamm liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung, wonach das Vorliegen eines handschriftlich individualisierten und markierten Aufklärungsbogens ein beweiskräftiges Indiz für die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs mit dem dortigen Inhalt sei. Aus Beratersicht ist daher zwingend anzuraten, zu jedem Aufklärungsgespräch einen entsprechenden Aufklärungsbogen zu verwenden und diesen durch handschriftliche Ergänzungen zu individualisieren.

(Quelle: Juris)

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