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Auch ein Bewusstloser muss Krankenhauskosten zahlen

Wer bewusstlos ist, kann zwar grundsätzlich keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung und medizinischen Behandlung muss ein Bewusstloser trotzdem - nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag – tragen.

(LG Lübeck, Urteil vom 13.10.2023, Az: 2 O 50/22).

 

Der Fall:

Ein Mann wurde bewusstlos und mit lebensgefährlichen Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert. Über eine Krankenversicherung verfügte er nicht. Das Krankenhaus führte – selbstverständlich - gleichwohl eine Notoperation durch, um ihm das Leben zu retten.

Der Mann überlebte und erhielt die Rechnung des Krankenhauses über 10.000 €. Diese Summe wollte der Mann jedoch nicht begleichen. Der Mann trug vor, er sei den ihn behandelnden Ärzten zwar sehr dankbar, aber er habe mit dem Krankenhausträger oder den Ärzten keinen Vertrag geschlossen. Er sei schließlich bewusstlos gewesen.

In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht Lübeck stellte das Gericht nun klar,  dass  der Mann die Kosten der Krankenhausbehandlung zu zahlen habe.

Zwar habe er als Bewusstloser keinen ausdrücklichen Vertrag mit dem Krankenhausträger geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit gleichwohl aus der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“, §§ 677 ff. BGB, ersetzt verlangen.

Auch ohne einen Vertragsabschluss sei der Mann vorliegend zur Zahlung verpflichtet, da die Ärzte mit seiner Rettung gerade in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich im Übrigen auch weiter behandeln lassen. Insoweit  müsse er auch für die angefallenen Kosten einstehen.

(LG Lübeck, Urteil vom 13.10.2023, Az: 2 O 50/22)

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