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Arzthaftung und IMPLANON

In die Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zur Haftungssituation bei der Verwendung von IMPLANON reiht sich nun eine weitere Entscheidung des Landgerichts Heidelberg ein. Das Gericht hatte mit Urteil vom 1.8.2012 – 4 O 79/07 - über die Haftung der gynäkologischen Behandler zu entscheiden.

Die Verwendung von IMPLANO bei Jugendlichen im Alter von 15 Jahren stelle nicht per se einen Behandlungsfehler dar, weil sich aus dem Alter eine mögliche Kontraindikation ergeben würde. Zwar seien für die Zulassungsstudien lediglich Daten von Patientinnen ab einem Alter von 18 Jahren erhoben worden. Es seien aber aus heutiger Sicht keine Bedenken bei der Verwendung bei jüngeren Frauen gerechtfertigt. Bei der durch IMPLANON nur kurzfristig bewirkten Absenkung des körpereigenen Östrogenspiegels sei auch kein relevantes Osteoporoserisiko zu befürchten.

Es bestünde im Einzelfall auch keine echte Alternative. Die Verhütung mittels IMPLANON gelte als sehr sichere Methode (in einem Zeitraum von neun Jahren wurden pro 100 verkaufter IMPLANON-Stäbchen 0,049 Schwangerschaften registriert). Da die Klägerin nach Verwendung verschiedener Pillen aber Unverträglichkeiten gezeigt habe, hätten keine gleichwertigen Alternativen bestanden. Barrieremethoden seien als extrem unsicher einzustufen. Bei der Verwendung der Spirale besteht eine hohe Infektionsrate. Der Verwendung der Dreimonatsspritze hafte eine relevante Osteoporosegefahr an.

Behandlungsfehlerhaft sei es aber, das IMPLANON Stäbchen nicht ordnungsgemäß zu implantieren bzw. sich von der ordnungsgemäßen Implantation zu überzeugen. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass der Natur des Behandlungsvertrages entsprechend kein Behandlungserfolg geschuldet werde. Könne nach der Implantation die Einlage nicht beurteilt werden, so müsse eine sonografische Abklärung erfolgen, nach der Fachinformation sogar ein MRT, durchgeführt werden. Weiter müsste eine Laborkontrolle in einem Labor des Herstellers erfolgen, wie nur dort der Nachweis des Wirkstoffs Etonogestrel geführt werden könne.
(Quelle: Juris)

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