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Apotheker zeigt Kunden an wegen gefälschtem Covid-Impfausweis: Strafbarer Verstoß des Apothekers gegen die Schweigepflicht nach § 203 StGB?

§ 203 StGB zählt zu dem Kreis derjenigen Personen, die sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach dieser Vorschrift strafbar machen können, neben Rechtsanwälten und Ärzten auch die Apotheker. Diese spielen in der öffentlichen Wahrnehmung wie auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion dieser Bestimmung bzw. in dem verfügbaren Spektrum der dazu ergangenen Rechtsprechung sicherlich keine hervorgehobene Rolle. 

Eine aus diesem Grund daher besonders interessante Entscheidung hat das Amtsgericht Landstuhl in seinem Urteil vom 25.01.2022 (Aktenzeichen Cs 4106 Js 15848/21) gefällt. Dort ging es um den vorsätzlichen Bruch der Schweigepflicht des Apothekers. 

Angeklagt in diesem Strafverfahren war allerdings nicht etwa der Apotheker wegen Verletzung seiner Schweigepflicht. Angeklagt war vielmehr wegen Urkundenfälschung ein Apothekenkunde, der sich ausweislich der Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts gegen Zahlung von 200 € über eine Vermittlerin einen auf seinen Namen lautenden falschen Impfpass verschafft hatte, mittels dessen er (tatsächlich nicht stattgehabte) Schutzimpfungen gegen COVID-19 belegt sehen wollte. Diesen falschen Ausweis legte der Angeklagte in einer Apotheke vor, um auf diese Weise an ein digitales COVID-Zertifikat zu gelangen. 

In der Apotheke fiel jedoch bei einem Abgleich der in den Impfpass eingeklebten Chargennummern auf, dass zumindest eine der dort eingetragenen Impfungen nicht plausibel war. Dies deshalb, weil die betreffende Chargennummer zum Zeitpunkt der vermeintlichen Impfung bereits abgelaufen war. Hieraufhin wurde die Polizei informiert, was die weitere Strafverfolgung gegen den Apothekenkunden nach sich zog, über die nun das Gericht zu befinden hatte. 

Das Gericht sah in der Vorlage des Impfausweises das strafbare Gebrauchen einer unechten Urkunde im Sinne von § 267 Abs.1 StGB. 

Es führte in seinem Urteil aus, dass es sich an der Strafverfolgung insbesondere nicht durch den Umstand gehindert sah, dass die erforderlichen Beweismittel nur durch Aufhebung der Schweigepflicht des Apothekers gewonnen worden waren. Denn unabhängig von der strafprozessualen Frage, ob eine strafbare Verletzung der Schweigepflicht des Apothekers nach § 203 StGB überhaupt ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte, sei die Information an die Polizei im vorliegenden Fall jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Die Offenbarung sei damit also gerade nicht strafbar gewesen. 

Dieses Ergebnis wurde durch Anwendung von § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) gewonnen. Die Vorschrift sieht vor, dass im Falle einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut die Rechtswidrigkeit einer Tat ausgeschlossen sein soll, wenn sie begangen wird, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Weitere Voraussetzung ist, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das durch die Handlung geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. 

Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an, da das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse (Verletzung der Schweigepflicht des Apothekers) wesentlich überwiege. 

Für die nähere Bestimmung des im konkreten Fall durch die Handlung der Apothekenmitarbeiter geschützten Interesses bezog sich das Gericht darauf, dass im Zuge der COVID-Pandemie in allen Bundesländern im wesentlichen einheitliche Schutzbestimmungen geschaffen worden waren, welche unter anderem an den Impfstatus anknüpften. 

Ziel dieser Bestimmungen sei der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung durch zu viele und schwere Krankheitsverläufe. Eine durch Verwendung eines gefälschten Impfnachweises ermöglichte Umgehung dieser Norm bedeute zum einen eine Dauergefahr für Leib und Leben von anderen Menschen. Zum anderen für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge. 

Der durch § 34 StGB geforderte Abwägungsvorgang falle damit im Ergebnis zugunsten des Apothekers aus, der einen mutmaßlich gefälschten Impfnachweis den Behörden meldet. 

Dies also, obwohl dem Grundsatz nach ein jeder Apothekenkunde aufgrund der in § 203 StGB mit Strafe bewehrten Verletzung der Schweigepflicht normalerweise darauf vertrauen darf, dass die Vertraulichkeit von allem gewahrt werde, was der Kunde bei seinem Besuch in der Apotheke an Informationen offenbart. 

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