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Antikorruptionsgesetz verabschiedet / § 299 a StGB in Kraft getreten

Wie JORZIG Rechtsanwälte bereits mehrfach im Rahmen der Newsletter und dieser Homepage berichtet hat, ist das Gesetzgebungsverfahren zu § 299 a StGB abgeschlossen. Die Schaffung des Straftatbestandes, der auf eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 29.03.2012 zurückgeht, ist nunmehr in Kraft getreten. § 299 a StGB lautet wie folgt:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1.)     bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.)     bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.)     bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Der Straftatbestand stellt inhaltlich ein gleiches Abbild des berufsrechtlich sanktionierten Verbots der Zuweisung gegen Entgelt dar. Entsprechender gleichgelagerte Verhaltensweisen werden nunmehr auch unter Strafe gestellt. Darüber hinaus stellt die Vorschrift einen entsprechenden Wettbewerbstatbestand dar, der auch mit wettbewerbsrechtlichen Sanktionen belegt ist. Die ursprünglich vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung, wonach auf das jeweilige Berufsrecht abgestellt werden soll, ist im Gesetzgebungsverfahren kritisiert und letzten Endes auch kassiert worden. Grund dafür war, dass die einzelnen Berufsregeln der Länder unterschiedlich ausgestaltet sind, sodass die Strafbarkeit eines deckungsgleichen Verhaltens davon abhängig wäre, in welchem Bundesland bzw. welchem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ärztekammer man unterliegen würde.

Trotz der Streichung findet auch in der jetzigen Fassung eine solche Ungleichbehandlung statt. Das Tatbestandsmerkmal „unlautere Bevorzugung“ stellt nach der Begründung des Gesetzentwurfs darauf ab, welche Bevorzugung berufsrechtlich zulässig ist. Insoweit verbleibt es praktisch bei der im Gesetzgebungsverfahren kritisierten Situation, wonach es auf das jeweilige Berufsrecht ankommt.

Zweck der Vorschrift ist es eine unzulässige Einflussnahme durch unmittelbare oder mittel-bare Vorteile zu unterbinden.

JORZIG Rechtsanwälte berät Sie:

•    bei der Überprüfung laufender Kooperationsverträge
•    bei der Gestaltung und Umstrukturierung von laufenden Kooperationsmodellen
•    bei der Überprüfung auf berufsrechtliche und strafrechtliche Vereinbarkeit von Kooperationsmodellen.

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