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Anstellungsgenehmigung nach § 32 b Ärzte–ZV: Alles neu macht das BSG?

In seiner mit Terminbericht Nr. 19/16 mitgeteilten Entscheidung (B 6 KA 24/15 R) hat das BSG die Rechtsauffassung vertreten, dass Anstellungsgenehmigungen nach § 32 b Ärzte-ZV nicht dem einzelnen Arzt als Mitglied einer BAG zu erteilen sind sondern der BAG als Solcher.

Im zu entscheidenden Fall ging es primär um die Frage einer Anstellungsgenehmigung unter Hinweis auf den so genannten Moratoriumsbeschluss des GBA vom 06.09.2012 im Bereich der Strahlentherapie. Noch vor der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den zuständigen Landesausschuss stellte der hiesige Kläger einen Antrag auf Genehmigung für die Anstellung als Strahlentherapeut. In einem Nebensatz stellte das BSG fest, dass die Anstellungsgenehmigungen nach § 32 b Ärzte-ZV nicht dem einzelnen Arzt als Mitglied einer BAG sondern der BAG als Ganzen zu erteilen sei.

Die Entscheidung kann derzeit noch nicht abschließend analysiert werden, da auch hier die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen. Unumstritten ist die Bewertung des BSG nicht. Denn gemäß § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV kann der Vertragsarzt Ärzte nach Maßgabe von § 95 Abs. 9 und 9 a SGB V anstellen. Der Wortlaut stellt hierbei nicht auf die entsprechende BAG sondern vielmehr auf den einzelnen Vertragsarzt ab. Sollte das BSG hier eine stringente Linie ziehen und für zukünftige Anstellungsgenehmigungen nur noch darauf abstellen, dass diese der BSG als Ganzes zu erteilen sind, so hätte dieses weitreichende Konsequenzen.

Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und der Frage der Gestaltung von entsprechenden Willenserklärungen im Zusammenhang mit Anstellungen sind insbesondere auch Fra-gen der Nachfolge und Fragen des Steuerrechts zu klären. JORZIG Rechtsanwälte wird hier berichten, sobald die entsprechenden Entscheidungsgründe vorliegen.

(Quelle: Juris)

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