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Anstellungsgenehmigung im MVZ – Zulässigkeit von Nebenbestimmungen? Nachbesetzung nur fachgleich möglich

Im Verfahren vor dem SG Berlin (Urteil vom 06.05.2015 – S 79 KA 258/13) stritten die Parteien um die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem in der Rechtsform der GbR geführten MVZ. Das MVZ ist unter anderem im Bereich der Orthopädie und Chirurgie tätig. Die Planungsbereiche waren gesperrt.

Die Klägerin beantragte seinerzeit eine Anstellungsgenehmigung für einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie als Nachfolge eines angestellten Facharztes für Chirurgie. Der Zulassungsausschuss genehmigte die Anstellung mit der Maßgabe zur ausschließlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Der Zulassungsausschuss begründet die Einschränkung damit, dass der Vorgänger ebenfalls schwerpunktmäßig als Unfallchirurg tätig gewesen sei. Der eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist vom SG Berlin abgewiesen worden.

Das Gericht hat es dahinstehen lassen, ob die beschränkte Erteilung einer Anstellungsgenehmigung überhaupt isoliert anfechtbar sei oder nicht. Entscheidend sei nur, dass die Anstellung innerhalb eines MVZ in einem Zeitraum von sechs Monaten nur durch einen Arzt derselben Fachgruppe im Sinne der Bedarfsplanung möglich gewesen wäre. Dies sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, folge aber aus der Rechtsprechung des BSG sowie dem Umstand, dass § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V als Sonderregelung zur Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung ausgestaltet sei. Hierzu hat das SG Berlin auf eine Entscheidung des BSG vom 02.07.2014 (6 B KA 23/13 R) verwiesen.
Bei der Nachbesetzung gehe es ausschließlich darum, die Fortführung des MVZ in seiner bestehenden Struktur zu ermöglichen. Diesem Ziel sei nur dadurch Rechnung zu tragen, dass auf der Stelle des Arztes der aus dem MVZ ausscheide, ein Arzt beschäftigt werde, der bedarfsplanungsrechtlich derselben Arztgruppe zuzuordnen sei.

Die gegenteilige Auffassung des SG Stuttgart (Beschluss vom 22.11.2014 – S 11 KA 5763/14 ER) sei zweifelhaft. Eine andere Entscheidung hätte auch zur Konsequenz, dass ein Facharzt für Chirurgie, wenn er denn für eine gewisse Zeit im Bereich der Unfallchirurgie tätig wäre, mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ohne Ausschreibung und ohne Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuss nachbesetzt werden können. Ein derartiges Vorgehen entspräche aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe durch die Regelung über die Nachbesetzung von Arztstellen das „Ausbluten“ von MVZ verhindern wollen. Der Gesetzgeber wollte hingegen nicht ermöglichen, dass Tätigkeitsfeld erweitert und auf andere Fachgebiete erstreckt werden dürften.
(Quelle: Juris)

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