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Anspruch auf Anerkennung eines Belegarztes aus Sicht des Krankenhausträgers / Voraussetzung einer Anerkennung

In seinem Beschluss vom 25.11.2015 – L 3 KA 95/15 B ER – betonte das LSG Niedersachsen-Bremen, welche Voraussetzungen erforderlich seien, um eine Anerkennung als Belegarzt zu erhalten. Die Anerkennung als Belegarzt würde dabei voraussetzen, dass die geplante Tätigkeit sowohl mit dem vertragsärztlichen Versorgungsauftrag als auch mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses übereinstimmen würde. Ein Krankenhausträger als solcher würde keinen Anspruch auf Anerkennung eines Belegarztes haben, der in einer belegärztlichen Abteilung seines Klinikums tätig werden möchte.

Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Anerkennung als Belegarzt.

Der Antragsteller zu 1) war niedergelassener Facharzt für Chirurgie und Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie. Er beantragte bei der Antragsgegnerin als Belegarzt in der Belegabteilung für Chirurgie im Krankenhaus der Antragstellerin zu 2) anerkannt zu werden. Der Zulassungsausschuss ließ den Antragsteller zu 1) mit bestandskräftigem Bescheid für die vertragsärztliche Versorgung als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie zu. Die beigeladenen Krankenkassen lehnten es ab, hierzu ihr Einvernehmen zu erteilen.

Nach dem maßgeblichen Krankenhausplan würde die plastische und ästhetische Chirurgie eine ausdrücklich ausgewiesene Fachabteilung darstellen. Die Klinik der Antragstellerin zu 2) würde über eine entsprechende Abteilung nicht verfügen. Sie würde lediglich eine chirurgische Belegabteilung vorhalten.

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller hatten keinen Erfolg. Nach § 40 BMV-Ä setze die Anerkennung als Belegarzt voraus, dass in dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt der WBO) in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet sei und der Praxissitz des Vertragsarztes in räumlicher Nähe dieser Belegabteilung liegen würde. Mit der bestandskräftigen vertragsärztlichen Zulassung sei lediglich eine Berechtigung gegeben, im jeweiligen Fachgebiet der plastischen und ästhetischen Chirurgie tätig zu werden. Allgemeinchirurgische Leistungen dürften nicht erbracht werden, da sie von der erteilten Zulassung vertragsärztlich nicht umfasst seien.

Die gleiche Beschränkung würde auch für die Tätigkeit als Belegarzt gelten, da es sich hierbei lediglich um eine Fortsetzung der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit handeln würde. Eine Abteilung für plastische und ästhetische Chirurgie sei im Krankenhaus der Antragstellerin zu 2) aber nicht eingerichtet. Insoweit könne eine solche belegärztliche Genehmigung nicht erteilt werden. Auch eine von der Klinik ausgesprochene Verpflichtung, lediglich Leistungen der plastischen bzw. ästhetischen Chirurgie erbringen zu wollen, ändere an der Versagung der Zulassung nichts.

§ 40 BMV-Ä verlange die Einrichtung einer Belegabteilung, die dem vertragsärztlichen Zulassungsausschuss des Belegarztes entsprechen würde. Damit seien also vorliegend der Krankenhausplan bzw. ein etwaiger abgeschlossener Versorgungsvertrag von Bedeutung. Hierin würden sich die Grenzen des Versorgungsauftrages widerspiegeln.

(Quelle: Juris)

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