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Anordnung des Ruhens der Approbation – Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz

Das VG Köln hat in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren (Beschluss vom 19.11.2012 - 7 L 1390/12) zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsakt, der u.a. die Anordnung des Ruhens der Approbation vorsah erneut klargestellt, dass es für die maßgebliche Interessenabwägung an der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz stets und ausnahmslos auf eine summarische Interessenabwägung im Einzelfall ankommen würde. Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, welche das Ruhen der Approbation anordnete und die Herausgabe der Approbationsurkunde verlangte.

Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz würde eine getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn nach den konkret vorliegenden aktuellen Ermittlungsergebnissen von der erforderlichen sehr hohen bzw. erheblichen Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen sei.
In diesem Zusammenhang sei es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent sei. Denn das Verwaltungsgericht sei nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Hinsichtlich der beurteilungsrelevanten Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten im berufsrechtlichen Sinne vorliegt, sei eine berufsbezogene Beurteilung des jeweiligen Delikts vorzunehmen, welche stets am konkret ausgeübten (Facharzt-) Beruf zu orientieren sei.
(Quelle: Juris)

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