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Amtshaftung der KV Thüringen – Haftung der KV für Fehler des Notarztes im Rettungsdienst

In dem Verfahren vor dem BGH (Urteil v. 12.01.2017 – III ZR 312/16) stritten die Parteien um die Rechtsfrage der Passivlegitimation des am öffentlich rechtlichen Rettungsdienst teilnehmenden Notarztes. In der Sache selbst wurde der bei dem beklagten Landkreis eingesetzte Notarzt wegen behaupteter Behandlungsfehler und damit übergegangener Ansprüche nach § 116 SGB X in Anspruch genommen. Der Versicherte der Klägerin war im Rahmen eines Motorradunfalls verunglückt. Der Notarzt nahm die Erstversorgung vor. Im Rahmen der Analgesie kam es zu einem Atemstillstand mit nachfolgendem Hirnschaden. 

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen den beklagten Landkreis abgewiesen. Der BGH hat die Abweisung bestätigt und auf die fehlende Passivlegitimation des Landkreises hingewiesen.

Der Rettungsdienst in Thüringen sei öffentlich-rechtlich organisiert mit der Konsequenz, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Betätigung des Trägers zuzurechnen sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RettG Thüringen würden die Landkreise als Aufgabenträger den bodengebundenen Rettungsdienst durchführen. Ausgenommen sei hierbei nach Satz 2 allerdings die notärztliche Versorgung. Die notärztliche Versorgung werde gem. § 7 Abs. 1 RettG Thüringen durch die Kassenärztliche Vereinigung im bodengebundenen Rettungsdienst sichergestellt. Dementsprechend sei die Kassenärztliche Vereinigung sowohl im Hinblick auf den Wortlaut als auch die Systematik des RettG Thüringen für etwaige Fehler des Notarztes im Rettungsdienst passivlegitimiert.

Quelle: Juris

Beraterhinweis: 
Die Entscheidung des BGH korrespondiert im Kern mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.05.2016 (13 U 103/13). In dem dort entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Frage der Passivlegitimation der Beteiligten. Im entschiedenen Fall wurde ebenfalls der Träger des Rettungsdienstes in Anspruch genommen. Das OLG Karlsruhe kam zu dem (rechtlich nicht überzeugenden) Ergebnis, dass der Rettungsdienst in Baden-Württemberg insgesamt privatrechtlich organisiert sei. Dementsprechend seien die privaten Hilfsorganisationen als auch der Notarzt üblich privatrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung überzeugt nicht, da sie sich über die Grenzen des Wortlauts von § 2 des RettG Baden-Württemberg hinwegsetzt. Sie führt im Ergebnis aber auch dazu, dass bei den beteiligten Notärzten in Baden-Württemberg sowie den privaten Hilfsorganisationen umgehend eine Überprüfung des ausreichenden Versicherungsschutzes zu erfolgen haben muss.

(Frank Sarangi, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht)

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