Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.
Bereits in unseren vergangenen News sowie unserem dritten Podcast (https://www.jorzig.de/podcast.html) hatten wir über das TSVG berichtet. Anfang November 2018 hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates nun über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung beraten und anschließend umfangreiche Empfehlungen zur Stellungnahme an den Bundesrat formuliert.
In den letzten gesundheitspolitischen News hatten wir berichtet, dass nach dem Referentenentwurf bei angestellten Ärzten im MVZ eine faktische Bedarfsprüfung stattfinden soll und zwar ohne Entschädigung. Der Gesetzesentwurf plante seinerzeit, dass bei der Nachbesetzung von Arztsitzen im Wege der Anstellung überprüft werden solle, ob überhaupt ein Bedarf für die Nachbesetzung der Arztstelle besteht. Im Weiteren war vorgesehen, dass MVZ für Kapitalmarktinteressen schwerer zugänglich gemacht werden sollten, indem Zulassungen für die Erbringung nicht ärztlicher Dialyseleistungen nur noch für fachspezifische MVZ erteilt werden sollen.
Die jetzigen Empfehlungen des Gesundheitsausschusses gehen darüber hinaus. Sie sehen vor, dass § 95 Abs. 2 SGB V ergänzt werden soll, wonach