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Aktuelle Entwicklungen beim Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG, Gesundheitsausschuss gibt Empfehlungen ab, BR-Drucksache 504/1/18 vom 09.11.2018

Bereits in unseren vergangenen News sowie unserem dritten Podcast (https://www.jorzig.de/podcast.html) hatten wir über das TSVG berichtet. Anfang November 2018 hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates nun über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung beraten und anschließend umfangreiche Empfehlungen zur Stellungnahme an den Bundesrat formuliert.

In den letzten gesundheitspolitischen News hatten wir berichtet, dass nach dem Referentenentwurf bei angestellten Ärzten im MVZ eine faktische Bedarfsprüfung stattfinden soll und zwar ohne Entschädigung. Der Gesetzesentwurf plante seinerzeit, dass bei der Nachbesetzung von Arztsitzen im Wege der Anstellung überprüft werden solle, ob überhaupt ein Bedarf für die Nachbesetzung der Arztstelle besteht. Im Weiteren war vorgesehen, dass MVZ für Kapitalmarktinteressen schwerer zugänglich gemacht werden sollten, indem Zulassungen für die Erbringung nicht ärztlicher Dialyseleistungen nur noch für fachspezifische MVZ erteilt werden sollen.

Die jetzigen Empfehlungen des Gesundheitsausschusses gehen darüber hinaus. Sie sehen vor, dass § 95 Abs. 2 SGB V ergänzt werden soll, wonach

  • ein Antrag auf Zulassung oder auf Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ immer abgelehnt werden soll, wenn das MVZ dadurch eine „marktbeherrschende Stellung“ erlangt.
  • Eine MVZ-Gründung durch Krankenhäuser nur zulässig sein soll, wenn der Krankenhausstandort innerhalb des Planungsbereichs liegt, in welchem das MVZ seinen späteren Sitz haben soll.
  • Eine Gründung soll ferner nur dann zulässig sein, wenn der spätere Sitz des MVZ in einem Gebiet mit festgestellter Unterversorgung angesiedelt sein soll oder das gründende Krankenhaus entsprechend seiner Aufnahme im Krankenhausplan einen Versorgungsauftrag in dem Fachgebiet hat, dass jeweils im MVZ vertreten sein soll.

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