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Ärztliche Fortbildungspflicht des Vertragsarztes ist nicht verfassungswidrig

Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 4.7.2012 – S 12 KA 906/10; S 12 KA 165/11 entschieden, dass die den Vertragsärzten obliegende Fortbildungspflicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen würde. Der Gesetzgeber sei befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zu regeln (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 23.03.2011 - S 12 KA 695/10-). Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung sei nicht unverhältnismäßig. Hierfür sehe das Gesetz einen Fünfjahreszeitraum vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte eine Gesetzeslücke schließen, da bisher eine generelle vertragsärztliche Pflicht, den Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestanden habe. Sie diene der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten.

Der Gesetzgeber berufe sich dabei auf Feststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/2001. Danach veränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die „gute ärztliche Praxis“ deutlich innerhalb weniger Jahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot, in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtenden Regelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisieren seien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, die Vernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowie eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelnde Neutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführten Evidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihre Funktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritisch erfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109).
(Quelle: Juris)

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