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Ärzte können gerichtlich verpflichtet werden, die Einhaltung von Corona-Regeln in ihren Praxen durchzusetzen

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße (Urt. v. 17.08.2021 - Az. 5 K 125/21.NW) hat die Inhaberin einer Arztpraxis zur Durchsetzung von Corona-Regeln verpflichtet.

Sachverhalt:

In einer Praxis einer Allgemeinmedizinerin hingen Schilder mit der Aufschrift, „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis“ und „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist)“. Daneben zierten die Praxiswände Plakate mit den Aufschriften „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“. Weiter wurde im Wartezimmer nicht der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Meter sichergestellt.

Nach einer unangemeldeten Begehung ihrer ärztlichen Praxis hatte die zuständige Behörde eine approbierte Fachärztin für Allgemeinmedizin behördliche Auflagen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Sie wurde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten und Praxismitarbeiter eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, einen Mindestabstand von 1,5 M einhalten und den Aushang von Plakaten mit den vorbenannten Aufschriften zu unterlassen.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen gerichtete Klage der Ärztin als unbegründet abgewiesen und bestätigt, dass die Ärztin den behördlichen Auflagen Folge leisten muss. Bei den Auflagen und den ihnen zugrundeliegenden Infektionsschutzregeln handele es sich um rechtmäßige Ermächtigungsgrundlagen und taugliche Maßnahmen, um eine Ansteckung der Patienten und der Mitarbeiter zu vermeiden. Bei dem einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 Meter und der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, handele es sich um notwendige Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die von der Ärztin als Praxisinhaberin und Betreiberin einer Einrichtung des Gesundheitswesens durchzusetzen sind. Dies umfasse auch die Plicht zum Abhängen der Plakate, da sich die Ärztin keine hoheitlichen Befugnisse anmaßen und eine verbindliche Norm in ihrer Praxis ausschließen darf.

Fazit:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße zeigt, dass Ärzte in ihren Praxen zu der Einhaltung der erforderlichen AHA-Regeln verpflichtet werden können. Insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Metern und das Sicherstellen des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes durch Praxismitarbeiter und Patienten sind seitens der Praxisinhaber sicherzustellen und kann behördlich und letztlich auch zwangsweise durchgesetzt werden. Bei Nichtbefolgung dieser Vorgaben drohen Ordnungsmittel, die sogar zur Schließung einer Praxis führen können.

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