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Ärzte können Auskunft über die Berechnungsgrundlage der Honorarverteilung verlangen

Honorarverteilungsregelungen, sei es als Regelleistungsvolumen oder Individualbudget basieren auf Berechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und sind im Honorarverteilungsmaßstab festgelegt. Auf der Grundlage eines Zuweisungsbescheides errechnet sich das Honorar, das durch den Honorarbescheid festgesetzt wird. Sowohl die Honorarzuweisungsbescheide als auch die späteren Honorarbescheide sind oft nur schwer nachvollziehbar. Die Berechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind häufig ohne weitere Informationen nicht zu überprüfen. Aber gerade in Fällen in denen es zu Honorarrückgängen kommt, benötigt man Information über die Berechnungsgrundlage auf der die Honorarverteilung und Honorarfestsetzung basiert. Ein Widerspruch kann häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn auch die Berechnungsgrundlage angegriffen wird.

Bisher standen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf dem Standpunkt, dass sie diese Informationen nicht an die betroffenen Ärzte weitergeben müssen. Eine Ärztin, die Auskunft über Berechnung des Fallwertes ihres Regelleistungsvolumens begehrte, wurde ein ablehnender Bescheid von der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt. Hiergegen wandte sich die Ärztin und machte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz NRW einen Auskunftsanspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf 18.04.2012 – 26 K 1653/11 verurteilte die Kassenärztliche Vereinigung und verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen.

Abweichend von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das SG Marburg 18.04.2012 – S 12 KA 488/10 entschieden. Das SG Marburg wies die Klage eines Auskunft begehrenden Medizinischen Versorgungszentrum ab.

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