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Abgrenzung die Dritte – Unterlassene Befunderhebung versus Diagnoseirrtum

Mit deutlichen Worten hat das OLG München mit Urteil vom 08.08.2013 – 1 U 4594/12 erneut dazu Stellung genommen, wie die Rechtsfiguren des Diagnoseirrtums und der unterlassenen Befunderhebung abzugrenzen sind. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setze eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung einer für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendigen Befunderhebung voraus. Bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose seien drei Gruppen zu unterscheiden: Es könne sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handeln, der keinerlei Haftung begründe. Dieser liege dann vor, wenn ein Arzt - gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs - die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet habe. Sei die Diagnose dagegen nicht bzw. nicht mehr vertretbar, liege ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein grober Diagnosefehler sei gegeben, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich sei. Ein Befunderhebungsfehler sei hingegen nur dann gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen worden sei. Im Unterschied dazu liege ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiere und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreife. Ein Diagnoseirrtum werde aber nicht bereits dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, weil bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären.
(Quelle: Juris)

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