Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Aktuelle News

Immer auf dem laufenden bleiben

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2022 – Az. 26 U 21/21) stellte fest, dass einen Arzt die Verpflichtung trifft, seine Patienten in gewissen Fällen sowohl über die geringen Erfolgsaussichten einer Behandlung als auch über mögliche Alternativen aufzuklären.

Am 16. Dezember 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, Vorkehrungen für den Fall einer Triage zu treffen.

Wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, entsteht gleichzeitig die Pflicht des Behandelnden, durch bestimmte Maßnahmen sicherzustellen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur von berechtigten Personen eingesehen werden können und die Verarbeitung nur zu erlaubten Zwecken erfolgt (LG Flensburg, Urt. v. 19.11.2021 – Az. 3 O 227/19).

Der BGH hat klargestellt, dass die Annahme eines groben Behandlungsfehlers noch nichts über die Höhe des Verschuldens eines Arztes aussagt. Aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kann nicht automatisch auch ein grob fahrlässiges Handeln angenommen werden (BGH, Urt. V. 08.02.2022 – Az. VI ZR 409/19).

Der BGH hat die sogenannte „taggenaue Berechnungsmethode“ für Schmerzensgeldansprüche in einem aktuellen Urteil verworfen (BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Die taggenaue Berechnungsmethode sei gerade nicht einzelfallgerecht.

Weil eine Logopädin die Daten des Vaters eines Patienten an ein Abrechnungszentrum weitergab, verurteilte sie das Amtsgericht Pforzheim zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro (AG Pforzheim, Urt. v. 27.1.2022 – Az. 2 C 381/21).

Das Sozialgericht Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit einer Thematik zu befassen, die derzeit vermehrt bei verschiedenen Sozialgerichten im Land ausgestritten wird: Der nicht zuletzt rechtspolitisch hochkontrovers diskutierten Frage, ob die Anordnung des Gesetzgebers rechtmäßig ist, dass Kassenärzte sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur anzuschließen haben.

Im Oktober 2021 ist die neue und überarbeitete Fassung des Handbuchs Arzthaftungsrecht erschienen.

Das Handbuch Arzthaftungsrecht zeigt systematisch die Besonderheiten des Arzthaftungsrechts auf und erläutert die praxisrelevanten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen.

scroll up